COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV – Bogenschießen ab 1.5.2020

Zu beachten: Ich bin kein Jurist und alles folgende stellt keine Rechtsberatung oder Empfehlung dar.

Wie mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, ist aber 1.5.2020 die Ausübung verschiedenen Sportarten auf Freiluft-Sportanlagen wieder möglich. Dies bedeutet, wir können auch wieder Bogenschießen gehen.
Der ÖBSV hat entsprechende Empfehlungen erarbeitet, ebenso wie Dachverbände anderer Sportarten. Diese Empfehlungen sind durchaus sinnvoll, sind aber eben nur Empfehlungen. Des Weiteren gibt es auch viele Vereine die nicht dem ÖBSV angehörig sind. Es stellt sich also die Frage:

Was ist ab 1.5.2020 im Sportbereich wirklich erlaubt?

Dies können wir in der Covid 19 Lockerungsverordnung nachlesen. Der entsprechende Abschnitt findet sich unter §8 und lautet:

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Ihr findet die Lockerungsverordnung hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html

(Hinweis: Als öffentliche Sportstätten sind meines Wissens nach Sportstätten zu betrachten, die von öffentlicher Hand betrieben/beaufsichtigt werden: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Einrichtung)

Eine Dokumentationspflicht, so wie etwa vom ÖBSV im 7-Punkte Plan, steht also nicht in der gesetzlichen Verordnung. (Sie ist aber ganz generell sinnvoll, bzw. war auch vorher schon in der einen oder anderen Form verpflichtend. Es entzieht sich aktuell allerdings meiner Kenntnis, wie hier die genauen Auflagen für die Betreiber lauten.)

Was also zu beachten ist, sind die Abstandsregel von 2 Meter während der Sportausübung, sowie die Tatsache, dass Innenräume nur soweit zu betreten sind, als dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. (Umkleiden, Zielscheiben holen etc.)
Des Weiteren ist das Verweilen in der Sportstätte nach Ende der Sportausübung nicht gestattet.

*

Dürfen Bogenschießkurse etc. abgehalten werden?

In der Lockerungsverordnung heißt es:

Veranstaltungen
§ 10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.

(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.

(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.

(5) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

3.

Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,

4.

Betretungen nach § 5.

Anders gesagt: Veranstaltungen bis 10 Personen sind gestattet, wobei natürlich die entsprechenden Abstandsregeln einzuhalten sind. 
Bogenschießkurse etc. sind also möglich, solange der Mindestabstand eingehalten wird. 

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Wer ist für die Einhaltung der Regeln verantwortlich?

Oder anders gefragt – können Parcoursbetreiber verantwortlich gemacht werden, wenn sich Bogenschützen nicht an die Regeln halten?
Wie gesagt – ich bin kein Jurist. Da aber die Verordnung für alle Menschen in Österreich gilt, liegt es wohl auch in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, sich daran zu halten.
Ich glaube kaum, dass Betreiber von Sportstätten hier zur Rechenschaft gezogen werden können, solange sie die Nicht-Einhaltung der Regeln nicht fördern – beispielsweise durch Ausschank von Getränken – und wenn sie Schützen auf ihr Fehlverhalten hinweisen und bei Uneinsichtigkeit von der Sportstätte verweisen.
Wobei bezüglich letzterem sicher niemand verlangen kann, dass sie laufend den gesamten Betrieb auf der Anlage zu 100% zu überwachen haben – Entsprechendes steht ja auch nicht in der Verordnung.

In diesem Sinne: Alle ins Gold, alle ins Blatt!

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